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   VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247   

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VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247 (https://dejure.org/2019,14808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.05.2019 - 22 CS 18.2247 (https://dejure.org/2019,14808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 (https://dejure.org/2019,14808)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 173; BauNVO § 8 Abs. 1; ZPO § 265 Abs. 1 u. 2, § 266 Abs. 1; BImSchG § 4, § 19; BauGB § 34; GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2
    Erfolgloser Eilantrag gegen Schrottplatz im Gewerbegebiet - Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlage (Schrottplatz) im Gewerbegebiet; nicht wesentlich ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Schrottplatz im Gewerbegebiet - Interessenabwägung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eilantrag gegen einen Schrottplatz im Gewerbegebiet; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlage; Abwägung widerstreitender Interessen

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlage (Schrottplatz) im Gewerbegebiet; nicht wesentlich störendes Gewerbe; typisierende Betrachtung; Interessenabwägung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Gebietserhaltungsanspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 11.07.2013 - 22 ZB 13.331

    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlage zur

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris) habe festgestellt, dass aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen sei, ob es sich um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handle.

    Allerdings kann nach Auffassung des Senats schon die Betriebsform des Lagerns bei insoweit begrenzt typisierender Betrachtung für die Annahme einer erheblichen Belästigung zugrunde gelegt werden, weil wegen der Notwendigkeit des Auf-, Ab- oder Umlagerns erheblicher Lärm erzeugt wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 18, 19).

    In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2013 (22 ZB 13.331 - juris Rn. 20) hat der Senat für einen Schrottplatz mit deutlich kleinerer Lagerkapazität das Vorliegen einer Atypik vor allem mit Blick darauf verneint, dass jegliche Einhausung fehlte.

    Einen "beachtlichen An- und Abfahrtsverkehr durch PKW und LKW" sieht der Senat vor dem Hintergrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Betriebsbeschreibung gerade auch im Vergleich zu den umliegenden Gewerbebetrieben (und auch im Vergleich mit den in der Rechtsprechung auffindbaren Fallgestaltungen, vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 3; OVG Bremen, B.v. 22.5.2017 - 1 LA 308/15 - juris Rn. 14) nicht.

    Besondere verhaltensbezogene Auflagen (wie etwa in BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 4) oder andere besondere Einschränkungen (wie etwa im Fall von VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2002 - 3 K 6192/01 - juris Rn. 20) waren deshalb vorliegend offenbar nicht erforderlich, um überhaupt erst eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herzustellen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2009 - 8 B 1864/08

    Bauen im Gewerbegebiet: Unzulässig obwohl verträglich?

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Auf eine tatsächliche unzumutbare schädliche Einwirkung der streitigen Anlage auf das Grundstück der Antragstellerin kommt es ebenso wenig an (BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - juris Leitsatz; OVG NRW, B.v. 17.6.2009 - 8 B 1864/08 - juris 45), wie auf die persönlichen Bewertungen anderer im Plangebiet ansässiger Gewerbetreibender.

    Als gegen eine Zulässigkeit sprechenden Umstand hat das Verwaltungsgericht bei seiner Betrachtung nachvollziehbar auf die erhebliche Gesamtlagerkapazität hingewiesen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.6.2009 - 8 B 1864/08 - juris 31), die gerade noch ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ermöglicht.

  • OVG Bremen, 22.05.2017 - 1 LA 308/15

    Altmetallhandel im Gewerbegebiet - Altmetallhandel; Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht auf den konkret beabsichtigten Betrieb "nach seiner Art und Betriebsweise" abgestellt (vgl. auch OVG Bremen, B.v. 22.5.2017 - 1 LA 308/15 - juris Rn. 13).

    Einen "beachtlichen An- und Abfahrtsverkehr durch PKW und LKW" sieht der Senat vor dem Hintergrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Betriebsbeschreibung gerade auch im Vergleich zu den umliegenden Gewerbebetrieben (und auch im Vergleich mit den in der Rechtsprechung auffindbaren Fallgestaltungen, vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 3; OVG Bremen, B.v. 22.5.2017 - 1 LA 308/15 - juris Rn. 14) nicht.

  • BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

    Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Auf eine tatsächliche unzumutbare schädliche Einwirkung der streitigen Anlage auf das Grundstück der Antragstellerin kommt es ebenso wenig an (BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - juris Leitsatz; OVG NRW, B.v. 17.6.2009 - 8 B 1864/08 - juris 45), wie auf die persönlichen Bewertungen anderer im Plangebiet ansässiger Gewerbetreibender.

    Die Genehmigungsart gibt zwar Anlass, der Anlage ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential zu unterstellen (BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - juris Rn. 10), darf aber gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO nicht allein ausschlaggebendes Kriterium für die Zulässigkeit der Anlage im vorliegenden Gewerbegebiet sein.

  • VG Düsseldorf, 07.05.2002 - 3 K 6192/01

    Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Recyclinganlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Besondere verhaltensbezogene Auflagen (wie etwa in BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 4) oder andere besondere Einschränkungen (wie etwa im Fall von VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2002 - 3 K 6192/01 - juris Rn. 20) waren deshalb vorliegend offenbar nicht erforderlich, um überhaupt erst eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herzustellen.
  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 22 B 06.3236

    Wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlags- und

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Da die Antragstellerin ein nachbarliches Abwehrrecht geltend macht, das sich aus ihrer dinglichen Berechtigung an ihrem Grundstück ergibt, handelt es sich bei ihrem Grundstück um ein im Sinn von § 265 Abs. 1 ZPO "streitbefangenes Grundstück" (BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 7a D 224/98

    Sondergebiet "Hauptstadteinrichtungen" in Bonn)

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    Auch wäre zu klären, in welchem Umfang, sollten entsprechende Genehmigungen vorliegen, diese Betriebe das Gewerbegebiet prägen, so dass davon die Rede sein könnte, dass die Festsetzung als Gewerbegebiet noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (OVG NRW, U.v. 2.2.2000 - 7a D 224/98.NE - juris Rn. 25-29).
  • VGH Bayern, 08.10.2013 - 22 ZB 13.1601

    Geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung ist kein Fall der Verletzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2019 - 22 CS 18.2247
    In der Kommentarliteratur zur Baunutzungsverordnung wird zu dieser Frage in Bezug auf § 8 BauNVO kein einheitliches Bild gezeichnet (vgl. schon BayVGH, B.v. 8.10.2013 - 22 ZB 13.1601 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 20.10.2020 - W 4 K 18.613

    Einzelfall eines Schrottplatzes als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb

    Im Rahmen des hiergegen geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 22 CS 18.2247) hat dieser den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 22. Mai 2019 abgeändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

    Aufgrund der Übernahmeerklärung vom 10. Mai 2019, welche sich ausweislich der dahingehenden Klarstellung im Schriftsatz vom 10. Juli 2019 auf das Hauptsacheverfahren bezog, trat der Kläger nach erfolgtem Grundstückserwerb als Rechtsnachfolger der vormaligen Klägerin im laufenden Prozess an deren Stelle, sodass der Grundstückserwerber als nunmehr alleiniger Kläger im vorliegenden Verfahren anzusehen ist, §§ 173 VwGO, 266 Abs. 1 ZPO (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen des BayVGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Az. 22 CS 18.2247).

    Denn die Tatsache, dass die Halle an einer Seite nicht geschlossen ist, ändert an der lärmmindernden Wirkung im Vergleich zu einem typischen Schrottplatz unter "freiem Himmel" nichts (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris).

    Darüber hinaus spricht für eine Atypik der Anlage, dass - entgegen dem anderslautenden Vorbringen der Klägerseite - kein beachtlicher An- und Abfahrtsverkehr betreffend den Betrieb der Beigeladenen gegeben ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 41).

    Mit Blick auf die umliegenden Gewerbebetriebe (insb. die Speditionsbetriebe "... ... ..." und "... ... ...") sowie auch im Vergleich mit entsprechenden Fallgestaltungen aus der Rechtsprechung (20 Lkwsowie 25 Pkw-Anfahrten bzgl. einer Anlage zur Lagerung und Sortierung von Metallabfällen, vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 3; 50 Anlieferungen pro Tag bzgl. eines Altmetallhandels, vgl. OVG Bremen, B.v. 22.5.2017 - 1 LA 308/15 - juris Rn. 14) stellt sich der hier zugrunde zu legende An- und Abfahrtsverkehr als untergeordnet dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 22 ZB 21.496

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schrottplatz im

    Den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018 (W 4 S 18.803) zum am 14. Juni 2018 ergänzend gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO der Rechtsvorgängerin des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (22 CS 18.2247) ab und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auch im Verfahren 22 CS 18.2247, verwiesen.

    Soweit der Kläger auch im Zusammenhang mit den Kriterien der Atypik die Arbeiten "unter freiem Himmel" moniert bzw. "Schüttkegel" befürchtet, den schallmindernden Effekt der Halle bzw. deren Berücksichtigungsfähigkeit als "Einhausung" abstreitet und auf die genehmigte Gesamtlagerkapazität von rund 1.500 t verweist, wiederholt er bloß seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen sowohl das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 19) wie auch des Senats im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz (BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 41) auseinanderzusetzen.

    Zur Kritik des Klägers, dass etwa mit 42 dem Vorhaben zuzurechnenden täglichen Fahrzeugbewegungen zu rechnen sei, wurde vom Senat ebenfalls bereits ausgeführt, dass er keinen beachtlichen An- und Abfahrtsverkehr durch PKW oder LKW als gegeben sieht, weshalb auch besondere Auflagen oder Einschränkungen nicht notwendig waren, um insoweit die Genehmigungsfähigkeit herzustellen (BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 41).

    Wie bereits erwähnt sind die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Falls in der Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. 2); die Anwendung dieser Rechtsprechung ist ohnehin erheblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans und dem konkret beabsichtigten Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 39) abhängig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 8 B 548/20

    Bauschuttrecyclinganlagen gehören nicht in Gewerbegebiete!

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 38.
  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 22 ZB 21.496

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

    mit, dass dem vorliegenden Verfahren (Az. 22 ZB 21.496) ein Eilverfahren (Az. 22 CS 18.2247) zum gleichen Gegenstand vorausgegangen ist.

    Allerdings behandeln das vorliegende Verfahren und das Eilverfahren Az. 22 CS 18.2247 nicht dieselbe Sache i.S.v. § 41 Nr. 4 ZPO.

  • VGH Bayern, 20.10.2020 - 22 A 16.40009

    Eisenbahnrecht - Planfeststellung für die Elektrifizierung der Bahnstrecke

    Da die frühere Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht geltend machte, das sich aus ihrer dinglichen Berechtigung an ihren Grundstücken ergab, handelt es sich bei diesen um im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO streitbefangene Grundstücke (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 34; U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 23).

    Der Rechtsnachfolger tritt im laufenden Prozess an die Stelle seiner Rechtsvorgängerin, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung, etwa durch gesonderten Beschluss, bedarf (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 35; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 266 Rn. 16, 18, 19).

  • VGH Bayern, 22.10.2020 - 22 A 16.40009

    Nachbarklage gegen Elektrifizierung einer Eisenbahnstrecke

    Da die frühere Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht geltend machte, das sich aus ihrer dinglichen Berechtigung an ihren Grundstücken ergab, handelt es sich bei diesen um im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO streitbefangene Grundstücke (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 34; U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 23).

    Der Rechtsnachfolger tritt im laufenden Prozess an die Stelle seiner Rechtsvorgängerin, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung, etwa durch gesonderten Beschluss, bedarf (BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 35; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 266 Rn. 16, 18, 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 48/19

    Übernahme eines Verfahrens als Hauptpartei; ortsübliche Bekanntmachung an

    Auch die Beigeladene hat - unbeschadet der Frage, ob es hierauf überhaupt ankommt (verneinend BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35) - nicht zugestimmt.

    Da sich die Übernahme gemäß § 266 Abs. 1 ZPO dahingehend auswirkt, dass der "Veräußerer" bzw. der Rechtsinhaber vor Übertragung durch Hoheitsakt - hier durch Zwangsversteigerung - (vgl. Becker-Eberhard, Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, § 266 ZPO Rn. 1) als Partei ausscheidet, d. h. dass der im Recht Nachfolgende berechtigt ist, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 266 ZPO Rn. 1, 3b, 4; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 1994 - Bf II 48/93 -, juris Rn. 34) und die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 ist bzw. an deren Stelle Vormerkungsberechtigte wurde, kommt ihr die Regelung des § 266 ZPO in Bezug auf die Klägerin zu 2 nicht zugute.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 K 38/19

    Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren; Auswechslung des

    Auch die Beigeladenen haben - unbeschadet der Frage, ob es hierauf überhaupt ankommt (verneinend BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35) - nicht zugestimmt.

    Da sich die Übernahme gemäß § 266 Abs. 1 ZPO dahingehend auswirkt, dass der "Veräußerer" bzw. der Rechtsinhaber vor Übertragung durch Hoheitsakt - hier durch Zwangsversteigerung - (vgl. Becker-Eberhard, Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, § 266 ZPO Rn. 1) als Partei ausscheidet, d. h. dass der im Recht Nachfolgende berechtigt ist, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 266 ZPO Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 266 ZPO Rn. 1, 3b, 4; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 1994 - Bf II 48/93 -, juris Rn. 34) und die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 ist bzw. an deren Stelle Vormerkungsberechtigte wurde, kommt ihr die Regelung des § 266 ZPO in Bezug auf die Klägerin zu 2 nicht zugute.

  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 22 A 19.126

    Kostenverteilung nach Erledigung einer Klage gegen Luftreinhalteplan

    Nachdem die ursprünglich beigeladene Stadt W* ... durch den gesetzlichen Parteiwechsel infolge der Zuständigkeitsänderung für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen (Änderung des BayImSchG mit Gesetz vom 25. Mai 2021, GVBl S. 286) in die Rechtsstellung des früheren Beklagten - des Freistaates Bayern - eingetreten ist, kann die Kostenentscheidung nur ihr gegenüber ergehen; der Freistaat Bayern ist nicht mehr verfahrensbeteiligt (s. zur Kostenentscheidung nach gesetzlichem Parteiwechsel durch Zuständigkeitsänderung etwa BayVGH, U.v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - juris Rn. 88; zu § 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 266 ZPO vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 22 CS 18.2247 - juris Rn. 34 f., 45; U.v. 20.10.2020 - 22 A 16.40009 - juris Rn. 95 f.; 170).
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